DSGVO und Bilder – Was muss beachtet werden?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet seit dem 25. Mai 2018 Anwendung. Leider hat sie zahlreiche Unsicherheiten bei vielen Berufsgruppen mit sich gebracht, wie z.B. bei Fotografen, Drohnenpiloten oder jegliche Berufsgruppe, welche Bildmaterialien erzeugt. Zu fast keinem Thema aus der DSGVO finden sich mehr Publikationen und Meinungen im Netz. Leider hat dies genau das Gegenteil dessen bewirkt, was die Verfasser wollten.
Was bedeutet die DSGVO?
Jede Anfertigung und Veröffentlichung eines Fotos oder Videos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, stellt seit Geltung der DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Personenbezogene Daten sind nach der DSGVO solche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen wie z.B. Name, Anschrift aber im Besonderen Gesichter. Auch wenn das Foto der Person ohne den Namen veröffentlicht wird, ist diese Person immer noch identifizierbar, da jemand die Person erkennen könnte. Bei der oft hohen Auflösung von Digitalbildern ist das vermehrt anzunehmen. Hier könnte theoretisch Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden. Unabhängig ist auch, wer die Fotos macht: ob Mensch oder Maschine, gewerblich oder privat. Im Fall einer automatisierten Aufnahme trägt die Verantwortung der Besitzer des Aufnahmesystems. Als Veröffentlichung gilt hierbei das Zugänglichmachen des Bildmaterials einer theoretisch unbegrenzten Öffentlichkeit, also auch das Veröffentlichen in Onlineportalen, Blogs oder Social Media. Wichtig zu wissen ist, dass die DSGVO auch auf Bereiche zutrifft in denen bereits aufgenommene Fotos gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Die Verantwortung trägt der jeweilige Nutzer des Bildmaterials bzw. dessen rechtliche Vertreter bspw. die Geschäftsleitung.
Anwendungsbeispiele, bei denen die DSGVO dringend zu beachten ist
Grundsätzlich gilt die DSGVO bei Aufnahme, Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung von jeglichen Fotografie-, Kamera- oder Videoaufnahmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Bild oder Video im privaten Bereich zur ausschließlich privaten, nichtöffentlichen Nutzung. Auch für journalistische Tätigkeiten gibt es Ausnahmen. Für alle anderen Fälle in denen eine Veröffentlichung erfolgt, ist die DSGVO zu berücksichtigen. Beachte: Die Rechtsprechung bei gewerblichen Unternehmen wird oft konsequent ausgelegt.
Klassische Anwendungsbeispiele auf die die DSGVO zutrifft:
- Fotografien jeglicher Art, auf denen Gesichter von Menschen zu erkennen sind
- Fotos und Videos auf Messen und Veranstaltungen z.B. die Fotos des Messestandes
- Fotos von Firmengebieten, Produkten usw.
- Drohnenaufnahmen jeglicher Art bspw. Abflug und Kontrolle von Gebäudefasaden
- Automatisierte Foto- oder Videoaufnahmen an bspw. Bahnsystemen, Straßen oder auf Veranstaltungen
Wie reagieren Sie darauf?
Es gibt zwei Möglichkeiten DSGVO-konform zu handeln:
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- Informieren: Seit der DSGVO gilt die Informationspflicht (Art. 13 DSGVO). Das heißt, vor jedem Foto muss die/der Fotografierte wissen: Wer fotografiert? Was passiert mit dem Foto? An wen werden die Daten weitergegeben? Wann werden die Fotos wieder gelöscht? Welche Rechte hat die fotografierte Person? Beachte: Eine mündliche Informationspflicht nicht ausreicht! Die fotografierte Person muss der Verwendung des Bildmaterials ausdrücklich zustimmen. Eine schriftliche Erlaubnis könnte zum Beispiel so aussehen: Der/ Die Teilnehmer/in erklärt sich hiermit einverstanden, dass auf der Veranstaltung Personenfotos und/oder Filmaufnahmen gemacht werden, die zu Werbezwecken in Printprodukten oder im Internet verwertet werden.
- Bilder oder Videos nachbearbeiten – Gesichter unkenntlich machen: Das Einholen einer Erlaubnis ist in vielen Fällen nicht möglich wie bspw. bei Drohnenaufnahmen, Messen usw. Eine effizientere Möglichkeit ist es personenbezogene Informationen unkenntlich zu machen und z.B. die sichtbaren Gesichter zu verpixeln. Hier gibt es einige, auch kostenlose Gesichtverpixler. Allerdings müssen Gesichter hier oft manuell markiert werden, bzw. funktionieren Systeme mit automatischer Erkennung häufig nur unzuverlässig. Eigene Tests ergaben, dass zum Teil mehr als 50 % der Gesichter nicht erkannt wurden. Zudem wurden Gesichter in Bereichen erkannt, in denen keinerlei Personen abgebildet waren. Auf Grundlage dieser Tests haben wir uns dazu entschlossen maßgeschneiderte Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln.
Wie kann DENKweit helfen Ihre Bilder DSGVO konform zu machen?
DENKweit ist ein führendes Unternehmen im Bereich der Bild- und Objekterkennung. Wir haben eine kostengünstige und einfache Lösung entwickelt, um Gesichter auf Fotos und Videos automatisiert und zuverlässig auszublenden bzw. zu verpixeln. Wir machen daher jegliche Aufnahmen kostengünstig, zuverlässig und schnell DSGVO konform. Egal ob wenige Bilder oder Millionen, Integration in Ihre Dienstleistung und Produkt oder Stand-Alone. Übrigens: Bei unseren eigenen Produkten ist diese Lösung inklusive.
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Unsere Leistungen:
Automatisierte Verpixelung von Gesichtern auf beliebigem Bildmaterial (Fotos und Video)
